Publizitätsvorschriften

Zusammenfassung des Punktes 6. des Anhangs "Durchführungsbestimmungen zur Information und Publizität für die Interventionen der Strukturfonds" der VERORDNUNG (EG) Nr. 1159/2000 DER KOMMISSION vom 30. Mai 2000 über die von den Mitgliedsstaaten zu treffenden
Informations- und Publizitätsmaßnahmen für die Interventionen der Strukturfonds

Anmerkung (!):
Beim folgenden Text handelt es sich um eine mit Beispielen ergänzte und an die Erfordernisse des
INTERREG IIIA Programms Österreich - Deutschland/Bayern angepasste Version des Punktes
6. des Anhangs der oben angeführten Verordnung.
In jedem Fall gilt ausschließlich der gesamte Originaltext der oben zitierten Verordnung
und deren Anhang !

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Modalitäten für die Bereitstellung der Informations- und Publizitätsmittel

Um die von einem der Strukturfonds kofinanzierten Aktionen sichtbar zu machen, sorgt die zuständige Verwaltungsbehörde dafür, dass die nachstehend aufgeführten Informations- und Publizitätsmaßnahmen eingehalten
werden:

Informations- und Kommunikationsmaterial

  1. Bei Veröffentlichungen (Broschüren, Faltblätter, Mitteilungsblätter) über die von den Strukturfonds kofinanzierten Interventionen enthält das Vorsatzblatt sowohl einen gut sichtbaren Hinweis auf die Beteiligung der Europäischen Union und gegebenenfalls des betreffenden Fonds als auch das europäische Emblem, falls ein nationales oder regionales Emblem verwendet wird. Die Veröffentlichungen enthalten die Referenzen der für die Unterrichtung des Interessenten zuständigen Einrichtung sowie der für die Durchführung der betreffenden Intervention benannten Verwaltungsbehörde.

Zum Beispiel:
Bei Broschüren sollte folgender Text zum Logo gestellt werden:

download EU-Logo Diese Broschüre wird aus Mitteln des Europäischen Fonds für Regionale Entwicklung (EFRE) kofinanziert

 

  1. Bei online übermitteltem Material (Website, für die potentiellen Begünstigten eingerichtete Datenbank) oder audiovisuellem Material gelten die vorstehend genannten Grundsätze entsprechend. Bei der Ausarbeitung des Kommunikationsaktionsplans sind die neuen Technologien zu verwenden, die eine rasche und effiziente Informationsverbreitung ermöglichen, doch ist es auch wichtig, einen Dialog mit dem breiten Publikum herzustellen.

Im Rahmen von Websites der Strukturfonds ist es angezeigt,

  • den Beitrag der Europäischen Union und gegebenenfalls des betreffenden Fonds zumindest auf der Homepage zu nennen;
  • eine Verbindung (Hyperlink) zu den anderen Websites der Kommission für die einzelnen Strukturfonds zu schaffen.

Zum Beispiel:
Bei Websites sollte folgender Text zum Logo gestellt werden:

download EU-Logo Diese Website wird aus Mitteln des Europäischen Fonds für Regionale Entwicklung (EFRE) kofinanziert

Informationsveranstaltungen
Bei Informationsveranstaltungen (Konferenzen, Seminare, Messen, Ausstellungen, Wettbewerbe) im Zusammenhang mit den von den Strukturfonds kofinanzierten Interventionen müssen die Veranstalter auf die Gemeinschaftsbeteiligung an diesen Interventionen hinweisen, indem sie die europäische Fahne im Sitzungssaal anbringen und das Emblem auf den Dokumenten verwenden.

Die Vertretungen der Kommission in den Mitgliedstaaten sind erforderlichenfalls bei der Vorbereitung und Abwicklung dieser Veranstaltungen behilflich.

Hinweistafeln
Hinweistafeln sind an den Baustellen der kofinanzierten Infrastrukturprojekte, deren Kosten die unter Ziffer 3.2.2.2 genannten Beträge (mehr als 3 Mio. EUR, Anmerk. des GTS) überschreiten, aufzustellen. Auf diesen Tafeln ist eine Fläche für den Hinweis auf die Beteiligung der Europäischen Union zu reservieren.
Die Größe der Hinweistafeln muss der Bedeutung des Projekts entsprechen.
Für den der EU-Beteiligung vorbehaltenen Teil der Hinweistafeln gelten folgende Kriterien:

  • Er nimmt mindestens 25 %der Gesamtfläche der Hinweistafel ein;
  • er zeigt das genormte europäische Emblem und den nachstehend aufgeführten Text in folgender Aufmachung:
  • das Emblem muss den geltenden Normen entsprechen;
  • die zur Angabe der finanziellen Beteiligung der Europäischen Union verwendeten Buchstaben müssen genauso groß sein wie die Buchstaben im nationalen Teil, allerdings kann der Schriftsatz unterschiedlich sein;
  • der betreffende Fonds kann genannt werden.

Falls die zuständigen nationalen oder regionalen Behörden davon absehen, eine Hinweistafel aufzustellen, um ihre Beteiligung an der Finanzierung eines Projekts deutlich zu machen, ist der Beitrag der Europäischen Union auf einer besonderen Tafel anzugeben. In diesem Fall gelten die vorstehenden Vorschriften entsprechend.
Die Hinweistafeln werden spätestens sechs Monate nach Fertigstellung der Arbeiten entfernt und durch Erinnerungstafeln (siehe unten) ersetzt.

Erinnerungstafeln
Bleibende Erinnerungstafeln werden an den verwirklichten Projekten angebracht, die der Öffentlichkeit zugänglich sind (Kongreßzentren, Flughäfen, Bahnhöfe usw.) und die von den Strukturfonds kofinanziert wurden. Sie müssen nicht nur das europäische Emblem zeigen, sondern auch die Kofinanzierung durch die Europäische Union und gegebenenfalls den betreffenden Fonds angeben.
Bei Projekten von Sachinvestitionen in Unternehmen sind Erinnerungstafeln für einen Zeitraum von einem Jahr anzubringen.
Wenn eine zuständige Behörde oder ein Endbegünstigter beschließt, für Projekte, deren Gesamtkosten weniger als 500 000 EUR für die vom FIAF kofinanzierten Operationen und weniger als 3 Mio. EUR für alle anderen Operationen betragen, Hinweis- oder Erinnerungstafeln zu errichten, Veröffentlichungen herauszugeben oder sonstige Informationsmaßnahmen durchzuführen, so ist die EU-Beteiligung ebenfalls anzugeben.

Plakate
Um die Empfänger zu unterrichten und die Öffentlichkeit über die Rolle der Europäischen Union bei der
Entwicklung der Humanressourcen, der Berufsbildung und der Beschäftigung, den Investitionen in Unternehmen und in die Entwicklung des ländlichen Raums zu informieren, stellen die Verwaltungsbehörden sicher, dass Plakate mit Angabe des Beitrags der Europäischen Union und gegebenenfalls des betreffenden Fonds in allen Einrichtungen angeschlagen werden, die von den Strukturfonds finanzierte Aktionen durchführen oder in Anspruch nehmen (Arbeitsvermittlungsstellen, Berufsbildungseinrichtungen, Industrie- und Handelskammern, Landwirtschaftskammern, regionale Entwicklungsagenturen usw.).

Benachrichtigung der Begünstigten
In allen an die Begünstigten gerichteten Mitteilungen der zuständigen Behörden über die Zuschussgewährung ist die Kofinanzierung durch die Europäische Union und gegebenenfalls der Betrag oder der Prozentsatz der Beteiligung des betreffenden Gemeinschaftsinstruments anzugeben.

Anmerkung (!):
Beim obigen Text handelt es sich um eine mit Beispielen ergänzte und an die Erfordernisse des
INTERREG IIIA Programms Österreich - Deutschland/Bayern angepasste Version des Punktes 6. des Anhangs der oben angeführten Verordnung.
In jedem Fall gilt ausschließlich der gesamte Originaltext der oben zitierten Verordnung
und deren Anhang !
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