Fördervoraussetzungen - Kriterien zur Auswahl von Vorhaben


Rechtliche Kriterien

Jedes Projekt muss den nationalen und europäischen Rechtsvorschriften sowie dem Programmplanungsdokument genügen. Insbesondere zu beachten sind die VO (EG) Nr. 1083/2006, die VO (EG) Nr. 1080/2006 und die entsprechende Durchführungsverordnung VO (EG) Nr. 1828/2006.


Wirtschaftliche Kriterien

Programmmittel dürfen nur solchen Projektträgern gewährt werden, bei denen eine ordnungsgemäße Geschäftsführung gesichert erscheint und die in der Lage sind, die Verwendung der Programmmittel bestimmungsgemäß nachzuweisen. Bei Baumaßnahmen und Beschaffungen muss der Projektträger auch in finanzieller Hinsicht die Gewähr für eine ordnungsgemäße Verwendung und Unterhaltung der Anlage bieten. Eine Anfinanzierung von Projekten, deren Gesamtfinanzierung nicht hinreichend gesichert erscheint, ist unzulässig.

Bei der Bemessung der Höhe der Programmmittel sind sowohl das Eigeninteresse und die Leistungskraft des Projektträgers (angemessene Eigenmittel) als auch die Finanzierungsbeteiligung Dritter angemessen zu berücksichtigen.

Die Programmmittel dürfen nur zur Erfüllung des Bestimmungszweckes verwendet werden. Die Programmmittel sind wirtschaftlich und sparsam zu verwenden.


Geographische Kriterien

Voraussetzung für die Förderfähigkeit eines Projektes ist, dass die Vorgaben zum Projektort gemäß Artikel 7 Absatz 1 der VO (EG) Nr. 1083/2006 in Verbindung mit Artikel 21 der VO (EG) Nr. 1080/2006 erfüllt sind (siehe Kooperationsraum).

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Zeitliche Kriterien

Für eine EFRE-Beteiligung kommen gemäß Artikel 56 Abs. 1 der VO (EG) Nr. 1083/2006 nur Ausgaben in Betracht, die zwischen dem 1. Januar 2007 und dem 31. Dezember 2015 tatsächlich getätigt wurden.


Inhaltliche Kriterien

Für eine EFRE-Beteiligung kommen nur Vorhaben in Frage, die der Strategie und den Inhalten (Prioritäten und Aktivitätsfelder) des Programms entsprechen.

Kriterien zur Qualität der grenzübergreifenden Zusammenarbeit

Gemäß Artikel 19 Absatz 1 Satz 1 der VO (EG) Nr. 1080/2006 sind Projekte nur förderfähig, an denen Begünstigte aus mindestens zwei Ländern, beteiligt sind, die bei jedem Projekt auf mindestens zwei der folgenden Arten zusammenarbeiten(siehe Merkblatt "Kooperationskriterien"):

  • gemeinsame Ausarbeitung
  • gemeinsame Durchführung
  • gemeinsames Personal
  • gemeinsame Finanzierung

Projekte, die diese Bedingungen erfüllen, können jedoch gemäß Artikel 19 Absatz 1 Satz 2 der VO (EG) Nr. 1080/2006 auch in einem einzigen Land durchgeführt werden, sofern sie von Stellen aus mindestens zwei Ländern vorgelegt wurden.

Begünstigte

Da jede Priorität und jedes Aktivitätsfeld unterschiedliche Ziele und Strategien verfolgt, differieren auch die potenziell möglichen Begünstigten, die als Projektträger bzw. -partner in Frage kommen:

  • juristische Personen des öffentlichen und privaten Rechts
  • Gebietskörperschaften
  • Interessensvertretungen
  • Vereine und Verbände
  • Personengesellschaften
  • Tourismusverbände und -organisationen
  • öffentliche und gemeinnützige Träger von Qualifizierungsmaßnahmen
  • Organisationen im Bereich der Arbeitsmarktpolitik (inkl. Wirtschafts- und Sozialpartner)
  • gemeinnützige und nicht gewinnorientierte Träger in Form von ARGEs
  • Sozial-, Gesundheits- und Bildungseinrichtungen
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