Rechtliche Kriterien
Jedes Projekt muss den nationalen und europäischen Rechtsvorschriften
sowie dem Programmplanungsdokument
genügen. Insbesondere zu beachten sind die VO
(EG) Nr. 1083/2006, die VO
(EG) Nr. 1080/2006 und die entsprechende Durchführungsverordnung
VO
(EG) Nr. 1828/2006.
Wirtschaftliche Kriterien
Programmmittel dürfen nur solchen Projektträgern gewährt
werden, bei denen eine ordnungsgemäße Geschäftsführung
gesichert erscheint und die in der Lage sind, die Verwendung der Programmmittel
bestimmungsgemäß nachzuweisen. Bei Baumaßnahmen und Beschaffungen
muss der Projektträger auch in finanzieller Hinsicht die Gewähr
für eine ordnungsgemäße Verwendung und Unterhaltung der
Anlage bieten. Eine Anfinanzierung von Projekten, deren Gesamtfinanzierung
nicht hinreichend gesichert erscheint, ist unzulässig.
Bei der Bemessung der Höhe der Programmmittel sind sowohl das Eigeninteresse
und die Leistungskraft des Projektträgers (angemessene Eigenmittel)
als auch die Finanzierungsbeteiligung Dritter angemessen zu berücksichtigen.
Die Programmmittel dürfen nur zur Erfüllung des Bestimmungszweckes
verwendet werden. Die Programmmittel sind wirtschaftlich und sparsam zu
verwenden.
Geographische Kriterien
Voraussetzung für die Förderfähigkeit eines Projektes ist,
dass die Vorgaben zum Projektort gemäß Artikel 7 Absatz 1 der
VO (EG) Nr. 1083/2006 in Verbindung mit Artikel 21 der VO (EG) Nr. 1080/2006
erfüllt sind (siehe Kooperationsraum).
.
Zeitliche Kriterien
Für eine EFRE-Beteiligung kommen gemäß Artikel 56 Abs.
1 der VO (EG) Nr. 1083/2006 nur Ausgaben in Betracht, die zwischen dem
1. Januar 2007 und dem 31. Dezember 2015 tatsächlich getätigt
wurden.
Inhaltliche Kriterien
Für eine EFRE-Beteiligung kommen nur Vorhaben in Frage, die der Strategie
und den Inhalten (Prioritäten
und Aktivitätsfelder) des Programms entsprechen.
Kriterien zur Qualität
der grenzübergreifenden Zusammenarbeit
Gemäß Artikel 19 Absatz 1 Satz 1 der VO (EG) Nr. 1080/2006
sind Projekte nur förderfähig, an denen Begünstigte aus
mindestens zwei Ländern, beteiligt sind, die bei jedem Projekt auf
mindestens zwei der folgenden Arten zusammenarbeiten(siehe Merkblatt
"Kooperationskriterien"):
- gemeinsame Ausarbeitung
- gemeinsame Durchführung
- gemeinsames Personal
- gemeinsame Finanzierung
Projekte, die diese Bedingungen erfüllen,
können jedoch gemäß Artikel 19 Absatz 1 Satz 2 der VO
(EG) Nr. 1080/2006 auch in einem einzigen Land durchgeführt werden,
sofern sie von Stellen aus mindestens zwei Ländern vorgelegt wurden.
Begünstigte
Da jede Priorität und jedes Aktivitätsfeld
unterschiedliche Ziele und Strategien verfolgt, differieren auch die potenziell
möglichen Begünstigten, die als Projektträger bzw. -partner
in Frage kommen:
- juristische Personen
des öffentlichen und privaten Rechts
- Gebietskörperschaften
- Interessensvertretungen
- Vereine und Verbände
- Personengesellschaften
- Tourismusverbände und -organisationen
- öffentliche und gemeinnützige Träger von
Qualifizierungsmaßnahmen
- Organisationen im Bereich der Arbeitsmarktpolitik (inkl.
Wirtschafts- und Sozialpartner)
- gemeinnützige und nicht gewinnorientierte Träger
in Form von ARGEs
- Sozial-, Gesundheits- und Bildungseinrichtungen
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