Verwaltung des Programms
Der Mitgliedsstaat Österreich, vertreten durch
das Bundeskanzleramt, und der Mitgliedsstaat Deutschland, vertreten durch
das Bayerische Staatsministerium für Wirtschaft, Infrastruktur, Verkehr
und Technologie, haben für die Umsetzung des Programms gem. Art.
59 der V0 (EG) 1083/2006 und gem. Art. 14 der VO (EG) 1080/2006 folgende
Behörden benannt:
Verwaltungsbehörde
(VB)
Die Verwaltungsbehörde ist verantwortlich dafür, dass das operationelle
Programm im Einklang mit dem Grundsatz der wirtschaftlichen Haushaltsführung
verwaltet und durchgeführt wird. Ihre Aufgaben sind in Art. 60 der
VO (EG) 1083/2006 festgelegt.
Diese Funktion übernimmt das Amt
der Oberösterreichischen Landesregierung, Abt. Raumordnung -
Überörtliche Raumordnung.
Das Bayerische Staatsministerium
für Wirtschaft, Infrastruktur, Verkehr und Technologie, Ref.
III/2, nimmt Koordinations- und Abstimmungsaufgaben für den Freistaat
Bayern in partnerschaftlicher Kooperation mit der Verwaltungsbehörde
wahr und unterstützt diese in der Koordinierung der Aktivitäten
in Bayern.
Gemeinsames Technisches
Sekretariat (GTS)
Zur administrativen Unterstützung der Verwaltungsbehörde ist ein
Gemeinsames Technisches Sekretariat eingerichtet. Es unterstützt die
Verwaltungsbehörde und den Begleitausschuss sowie ggf. die Prüfbehörde
bei der Wahrnehmung ihrer jeweiligen Aufgaben.
Diese Funktion übernimmt das SIR -
Salzburger Institut für Raumordnung & Wohnen.
Bescheinigungsbehörde
Die Bescheinigungsbehörde nimmt die Zahlungen der Kommission entgegen
und leitet grundsätzlich die Zahlungen an den federführenden
begünstigten. Ihre Aufgaben sind in Art. 61 der VO (EG) 1083/2006
festgelegt.
Diese Funktion übernimmt das Bayerische
Staatsministerium für Wirtschaft, Infrastruktur, Verkehr und Technologie,
EU/Z.
Prüfbehörde
Gem. Art. 14 (2) der VO (EG) 1080/2006 wird die Prüfbehörde
für das Programm von einer Gruppe von Finanzprüfern, bestehend
aus je einem Vertreter der Mitgliedsstaaten Bayern und Österreich
unterstützt, welche die jeweiligen Aufgaben wahr nimmt. Die Aufgaben
der Prüfbehörde sind in Art. 62 der VO (EG) 1083/2006 festgelegt.
Diese Funktion übernimmt das Bundeskanzleramt
der Republik Österreich, Abt. IV/3, EFRE-Finanzkontrolle.
Der Vertreter des Mitgliedsstaates Deutschland wird vom Bayerischen
Staatsministerium für Wirtschaft, Infrastruktur, Verkehr und Technologie,
EU/F gestellt.
Regionale Koordinierungsstellen
(RK)
Den Regionalen Koordinierungsstellen
obliegen folgende Aufgaben:
- Regionale Öffentlichkeitsarbeit sowie Beratung
von Förderungsinteressenten
- Entgegennahme von Förderungsanträgen
- Prüfung von Projektanträgen hinsichtlich
der Erfüllung der rechtlichen und fachlich-technischen Förderungsvoraussetzungen
inklusive der Übereinstimmung mit regionalpolitischen Strategien,
der wirtschaftlichen Erfordernisse, der erwarteten Ergebnisse, der grenzüberschreitenden
Wirkung und der Qualität des Projekts im Zusammenwirken mit dem
GTS
- Finanzkontrolle gem. des Artikels 16 der VO (EG)
1080/2006
- Veranlassung der Auszahlung von EFRE-Mitteln durch
die Bescheinigungsbehörde an den Lead-Partner sowie ggf. der Rückforderung
von EFRE-Mitteln
- Meldungen an die Projektdatenbank mit Hilfe des
Monitoringsystems
Begleitausschuss
Der Begleitausschuss ist das oberste Entscheidungsgremium des Programms.
Er gibt sich eine Geschäftsordnung in der u.a. Stimmrecht und Entscheidungsprinzipien
geregelt werden. Der Vorsitz wechselt unabhängig vom Sitzungsort
zwischen der Verwaltungsbehörde und dem Bayerischen Staatsministerium
für Wirtschaft, Infrastruktur, Verkehr und Technologie.
Der Begleitausschuss vergewissert sich gem. Art. 65 VO (EG) 1083/2006,
dass das Operationelle Programm effektiv und ordnungsgemäß
durchgeführt wird.
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