Verwaltung des Programms

Der Mitgliedsstaat Österreich, vertreten durch das Bundeskanzleramt, und der Mitgliedsstaat Deutschland, vertreten durch das Bayerische Staatsministerium für Wirtschaft, Infrastruktur, Verkehr und Technologie, haben für die Umsetzung des Programms gem. Art. 59 der V0 (EG) 1083/2006 und gem. Art. 14 der VO (EG) 1080/2006 folgende Behörden benannt:

Verwaltungsbehörde (VB)

Die Verwaltungsbehörde ist verantwortlich dafür, dass das operationelle Programm im Einklang mit dem Grundsatz der wirtschaftlichen Haushaltsführung verwaltet und durchgeführt wird. Ihre Aufgaben sind in Art. 60 der VO (EG) 1083/2006 festgelegt.

Diese Funktion übernimmt das Amt der Oberösterreichischen Landesregierung, Abt. Raumordnung - Überörtliche Raumordnung.

Das Bayerische Staatsministerium für Wirtschaft, Infrastruktur, Verkehr und Technologie, Ref. III/2, nimmt Koordinations- und Abstimmungsaufgaben für den Freistaat Bayern in partnerschaftlicher Kooperation mit der Verwaltungsbehörde wahr und unterstützt diese in der Koordinierung der Aktivitäten in Bayern.

Gemeinsames Technisches Sekretariat (GTS)

Zur administrativen Unterstützung der Verwaltungsbehörde ist ein Gemeinsames Technisches Sekretariat eingerichtet. Es unterstützt die Verwaltungsbehörde und den Begleitausschuss sowie ggf. die Prüfbehörde bei der Wahrnehmung ihrer jeweiligen Aufgaben.

Diese Funktion übernimmt das SIR - Salzburger Institut für Raumordnung & Wohnen.

Bescheinigungsbehörde

Die Bescheinigungsbehörde nimmt die Zahlungen der Kommission entgegen und leitet grundsätzlich die Zahlungen an den federführenden begünstigten. Ihre Aufgaben sind in Art. 61 der VO (EG) 1083/2006 festgelegt.

Diese Funktion übernimmt das Bayerische Staatsministerium für Wirtschaft, Infrastruktur, Verkehr und Technologie, EU/Z.

Prüfbehörde

Gem. Art. 14 (2) der VO (EG) 1080/2006 wird die Prüfbehörde für das Programm von einer Gruppe von Finanzprüfern, bestehend aus je einem Vertreter der Mitgliedsstaaten Bayern und Österreich unterstützt, welche die jeweiligen Aufgaben wahr nimmt. Die Aufgaben der Prüfbehörde sind in Art. 62 der VO (EG) 1083/2006 festgelegt.

Diese Funktion übernimmt das Bundeskanzleramt der Republik Österreich, Abt. IV/3, EFRE-Finanzkontrolle.
Der Vertreter des Mitgliedsstaates Deutschland wird vom Bayerischen Staatsministerium für Wirtschaft, Infrastruktur, Verkehr und Technologie, EU/F gestellt.

Regionale Koordinierungsstellen (RK)

Den Regionalen Koordinierungsstellen obliegen folgende Aufgaben:
  • Regionale Öffentlichkeitsarbeit sowie Beratung von Förderungsinteressenten
  • Entgegennahme von Förderungsanträgen
  • Prüfung von Projektanträgen hinsichtlich der Erfüllung der rechtlichen und fachlich-technischen Förderungsvoraussetzungen inklusive der Übereinstimmung mit regionalpolitischen Strategien, der wirtschaftlichen Erfordernisse, der erwarteten Ergebnisse, der grenzüberschreitenden Wirkung und der Qualität des Projekts im Zusammenwirken mit dem GTS
  • Finanzkontrolle gem. des Artikels 16 der VO (EG) 1080/2006
  • Veranlassung der Auszahlung von EFRE-Mitteln durch die Bescheinigungsbehörde an den Lead-Partner sowie ggf. der Rückforderung von EFRE-Mitteln
  • Meldungen an die Projektdatenbank mit Hilfe des Monitoringsystems

Begleitausschuss

Der Begleitausschuss ist das oberste Entscheidungsgremium des Programms. Er gibt sich eine Geschäftsordnung in der u.a. Stimmrecht und Entscheidungsprinzipien geregelt werden. Der Vorsitz wechselt unabhängig vom Sitzungsort zwischen der Verwaltungsbehörde und dem Bayerischen Staatsministerium für Wirtschaft, Infrastruktur, Verkehr und Technologie.

Der Begleitausschuss vergewissert sich gem. Art. 65 VO (EG) 1083/2006, dass das Operationelle Programm effektiv und ordnungsgemäß durchgeführt wird.

Mitglieder des Begleitausschusses  
Stellvertretende Mitglieder des Begleitausschusses  
Formular zur Nominierung von (stellvertretenden) Mitgliedern des BA  
Geschäftsordnung des Begleitausschusses  


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