|
I. Verantwortung der Projektträger für die Projektpublizit gem.
Art. 8-9 der VO (EG) Nr. 1828/2006
Wird ein Projekt im Rahmen des Programms „INTERREG
Bayern – Österreich 2007-2013“ durchgeführt, so
muss der Begünstigte sicherstellen, dass die an dem Projekt Beteiligten
über diese Finanzierung informiert werden.
Der Begünstigte gibt einen deutlichen Hinweis darauf, dass das durchgeführte
Projekt im Rahmen des Programms „INTERREG Bayern – Österreich
2007-2013“ ausgewählt wurde und dass es aus dem Europäischen
Fonds für regionale Entwicklung (EFRE) kofinanziert wird.
II. Technische Merkmale der Informations- und Publizitätsmaßnahmen
auf Projektebene
Alle Informations- und Publizitätsmaßnahmen für
die Öffentlichkeit (wie Broschüren, Faltblätter, Plakate,
Internet-Homepages für Projekte etc.) umfassen die folgenden Elemente:
- das Emblem der Europäischen Union
entsprechend den in Verordnung (EG) Nr.1828/2006 (Anhang 1) angegebenen
grafischen Normen und der Verweis auf die Europäische Union
- der Verweis auf die Finanzierung durch den EFRE
– Europäischer Fonds für Regionale Entwicklung
- das offizielle Logo des Programms „INTERREG
Bayern – Österreich 2007-2013“
- der offizielle Slogan des Programms:
„INTERREG – gemeinsam grenzenlos gestalten"
Für kleines Werbematerial (wie Schreibstifte, USB-Sticks,
Post-it-Blöcke etc.) gelten die Punkte 2 bis 4 nicht. Näher
spezifizierte Pflichten des Projektträgers finden Sie in Verordnung
(EG) Nr.1828/2006 (Artikel 8, 9).
III. Zum Download steht zur Verfügung
| Offizielles Emblem der Europäischen
Union (geometrische Beschreibung und Farben des EU-Emblems siehe VO
(EG) 1828/2006 Anhang 1 |
|
|
| Textvorschlag für den Verweis auf die Finanzierung
durch den EFRE |
|
Diese
Projekt wird aus Mitteln des Europäischen Fonds für Regionale
Entwicklung (EFRE) kofinanziert. |
| Programm-Logo INTERREG Bayern – Österreich |
|
|
| Programm-Slogan „INTERREG – gemeinsam grenzenlos
gestalten" |
|
|
IV. Anweisungen für Hinweistafeln
Zuständigkeiten der Begünstigten im Zusammenhang
mit den Informations- und Publizitätsmaßnahmen für die
Öffentlichkeit gem. Art. 8-9 Verordnung (EG) Nr. 1828/2006.
- Der Begünstigte stellt am Standort
eines Projekts während seiner Durchführung ein Hinweisschild
auf, wenn folgende Voraussetzungen gegeben sind:
a) der öffentliche Gesamtbeitrag zum Vorhaben beträgt mehr
als 500.000 EUR
b) das Projekt betrifft die Finanzierung von Infrastruktur oder von
Baumaßnahmen
- Der Begünstigte stellt spätestens sechs Monate
nach Abschluss eines Projekts eine permanente, gut sichtbare Erläuterungstafel
von signifikanter Größe auf, wenn folgende Voraussetzungen
gegeben sind:
a) der öffentliche Gesamtbeitrag zum Vorhaben beträgt mehr
als 500.000 EUR
b) das Vorhaben besteht im Erwerb eines materiellen Gegenstands oder
der Finanzierung von Infrastruktur oder von Baumaßnahmen
- Alle Informations- und Publizitätsmaßnahmen
für die Begünstigten, die potenziellen Begünstigten und
die Öffentlichkeit müssen die unter Punkt II, 1. bis 4. aufgelisteten
Elemente ebenfalls umfassen.
Die genannten Informationen machen mindestens 25 % der Fläche des
Hinweisschildes aus.
|