I. Verantwortung der Projektträger für die Projektpublizit gem.
Art. 8-9 der VO (EG) Nr. 1828/2006
Jeder Begünstigte im Rahmen des Programms „INTERREG
Bayern – Österreich 2007-2013" ist verpflichtet, die Öffentlichkeit
darüber zu informieren, dass sein/ihr Projekt aus Mitteln der Europäischen
Union und konkret aus dem Europäischen Fonds für regionale Entwicklung
kofinanziert wird oder wurde.
II. Technische Merkmale der Informations- und Publizitätsmaßnahmen
auf Projektebene
Alle Informations- und Publizitätsmaßnahmen für
die Öffentlichkeit (wie Broschüren, Faltblätter, Plakate,
Internet-Homepages für Projekte etc.) umfassen die folgenden Elemente:
- das Emblem der Europäischen Union
entsprechend den in Verordnung (EG) Nr.1828/2006 (Anhang 1) angegebenen
grafischen Normen und der Verweis auf die Europäische Union
- der Verweis auf die Finanzierung durch den EFRE
– Europäischer Fonds für Regionale Entwicklung
- das offizielle Logo des Programms „INTERREG
Bayern – Österreich 2007-2013“
- der offizielle Slogan des Programms:
„INTERREG – gemeinsam grenzenlos gestalten"
Für kleines Werbematerial (wie Schreibstifte, USB-Sticks,
Post-it-Blöcke etc.) gelten die Punkte 2 bis 4 nicht. Näher
spezifizierte Pflichten des Projektträgers finden Sie in Verordnung
(EG) Nr. 1828/2006 (Artikel 8, 9).
III. Zum Download steht zur Verfügung
EU-Logo mit Verweis auf die Finanzierung
durch EFRE |
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Programm-Logo mit Slogan, EU-Logo und Verweis auf die
Finanzierung durch EFRE |
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Programm-Logo kombiniert mit dem Programm-Slogan |
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IV. Anweisungen für Hinweistafeln
Zuständigkeiten der Begünstigten im Zusammenhang
mit den Informations- und Publizitätsmaßnahmen für die
Öffentlichkeit gem. Art. 8-9 Verordnung (EG) Nr. 1828/2006.
- Der Begünstigte stellt am Standort
eines Projekts während seiner Durchführung ein Hinweisschild
auf, wenn folgende Voraussetzungen gegeben sind:
a) der öffentliche Gesamtbeitrag zum Vorhaben beträgt mehr
als 500.000 EUR
b) das Projekt betrifft die Finanzierung von Infrastruktur oder von
Baumaßnahmen
- Der Begünstigte stellt spätestens sechs Monate
nach Abschluss eines Projekts eine permanente, gut sichtbare Erläuterungstafel
von signifikanter Größe auf, wenn folgende Voraussetzungen
gegeben sind:
a) der öffentliche Gesamtbeitrag zum Vorhaben beträgt mehr
als 500.000 EUR
b) das Vorhaben besteht im Erwerb eines materiellen Gegenstands oder
der Finanzierung von Infrastruktur oder von Baumaßnahmen
- Alle Informations- und Publizitätsmaßnahmen
für die Begünstigten, die potenziellen Begünstigten und
die Öffentlichkeit müssen die unter Punkt II, 1. bis 4. aufgelisteten
Elemente ebenfalls umfassen.
Die genannten Informationen machen mindestens 25% der Fläche des
Hinweisschildes aus.
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