Hinweis zu den Durchführungsbestimmungen für Publizitätsmaßnahmen gemäß VO (EG) Nr. 1828/2006

Anmerkung: Die folgenden Hinweise zu den Publizitätsvorschriften wurden an die Erfordernisse des Programms INTERREG Bayern – Österreich 2007-2013 angepasst und mit Beispielen ergänzt. In jedem Fall gilt ausschließlich der gesamte Originaltext der Verordnung (EG) Nr. 1828/2006 und deren Anhang.


I. Verantwortung der Projektträger für die Projektpublizit gem. Art. 8-9 der VO (EG) Nr. 1828/2006

Jeder Begünstigte im Rahmen des Programms „INTERREG Bayern – Österreich 2007-2013" ist verpflichtet, die Öffentlichkeit darüber zu informieren, dass sein/ihr Projekt aus Mitteln der Europäischen Union und konkret aus dem Europäischen Fonds für regionale Entwicklung kofinanziert wird oder wurde.

 

II. Technische Merkmale der Informations- und Publizitätsmaßnahmen auf Projektebene

Alle Informations- und Publizitätsmaßnahmen für die Öffentlichkeit (wie Broschüren, Faltblätter, Plakate, Internet-Homepages für Projekte etc.) umfassen die folgenden Elemente:

  1. das Emblem der Europäischen Union entsprechend den in Verordnung (EG) Nr.1828/2006 (Anhang 1) angegebenen grafischen Normen und der Verweis auf die Europäische Union
  2. der Verweis auf die Finanzierung durch den EFRE – Europäischer Fonds für Regionale Entwicklung
  3. das offizielle Logo des Programms „INTERREG Bayern – Österreich 2007-2013“
  4. der offizielle Slogan des Programms: „INTERREG – gemeinsam grenzenlos gestalten"

Für kleines Werbematerial (wie Schreibstifte, USB-Sticks, Post-it-Blöcke etc.) gelten die Punkte 2 bis 4 nicht. Näher spezifizierte Pflichten des Projektträgers finden Sie in Verordnung (EG) Nr. 1828/2006 (Artikel 8, 9).


III. Zum Download steht zur Verfügung

EU-Logo mit Verweis auf die Finanzierung durch EFRE
Programm-Logo mit Slogan, EU-Logo und Verweis auf die Finanzierung durch EFRE
Programm-Logo kombiniert mit dem Programm-Slogan


IV. Anweisungen für Hinweistafeln

Zuständigkeiten der Begünstigten im Zusammenhang mit den Informations- und Publizitätsmaßnahmen für die Öffentlichkeit gem. Art. 8-9 Verordnung (EG) Nr. 1828/2006.

  1. Der Begünstigte stellt am Standort eines Projekts während seiner Durchführung ein Hinweisschild auf, wenn folgende Voraussetzungen gegeben sind:

    a) der öffentliche Gesamtbeitrag zum Vorhaben beträgt mehr als 500.000 EUR
    b) das Projekt betrifft die Finanzierung von Infrastruktur oder von Baumaßnahmen

  2. Der Begünstigte stellt spätestens sechs Monate nach Abschluss eines Projekts eine permanente, gut sichtbare Erläuterungstafel von signifikanter Größe auf, wenn folgende Voraussetzungen gegeben sind:

    a) der öffentliche Gesamtbeitrag zum Vorhaben beträgt mehr als 500.000 EUR
    b) das Vorhaben besteht im Erwerb eines materiellen Gegenstands oder der Finanzierung von Infrastruktur oder von Baumaßnahmen

  3. Alle Informations- und Publizitätsmaßnahmen für die Begünstigten, die potenziellen Begünstigten und die Öffentlichkeit müssen die unter Punkt II, 1. bis 4. aufgelisteten Elemente ebenfalls umfassen.

    Die genannten Informationen machen mindestens 25% der Fläche des Hinweisschildes aus.
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